Gemäß § 2 der Schulbesuchsordnung gilt bei Verhinderung des Schulbesuches auf Grund von Krankheit oder aus anderen unvorhersehbaren zwingenden Gründen eine unverzügliche Information der Schule bzgl. Grund und Dauer der Verhinderung durch die volljährigen Schülerinnen und Schüler bzw. die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler.
Wird das Fernbleiben vom Unterricht und eine schriftliche Enschuldigung nicht innerhalb der genannten Fristen mitgeteilt bzw. abgegeben, gilt das Fehlen als unentschuldigt.